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Änderungen der SATZUNG DES LIEDERKRANZES ROT A.D. ROT
Zur Hauptversammlung am 15.3.2024
§1
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
Der Verein führt den Namen "Liederkranz 1837 Rot a.d.Rot".
Der Chor Rot a. d. Rot bezweckt die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des Chores ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt.
Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
Änderung:
Der Verein führt den Namen "Liederkranz 1836 Rot a. d. Rot".
Der Liederkranz 1836 Rot a. d. Rot bezweckt die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Liederkranz 1836 Rot a. d. Rot verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Chors wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt¬schaftliche Zwecke.
Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
Begründung: Anpassung des Namens an das tatsächlich belegbare urkundliche Erwähnung 1836, Anpassung an aktuelle Vorgaben für eingetragene Vereine
§ 2
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
Der Chor hat seinen Sitz in Rot a.d. Rot und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Biberach/Riß eingetragen werden.
Änderung:
Der Chor hat seinen Sitz in Rot a.d. Rot und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Ulm eingetragen.
Begründung: Anpassung an das geänderte Vereinsregistergericht
§ 3
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
Der Chor ist Mitglied des Oberschwabengaus im Deutschen Sängerbund E.V. (DSB).
Streichung:
§ 3 - Entfällt
Der Chor ist Mitglied des Oberschwabengaus im Deutschen Sängerbund E.V. (DSB).
Begründung: Der Oberschwabengau hat sich in Oberschwäbischen Chorverband umgewandelt, weitere Verbandsveränderungen sind zukünftig wieder möglich. Die Mitgliedschaft im OCV muss nicht zwingend in der Satzung festgeschreiben sein.
§ 9 Verwendung der Mittel
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Chores erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Chores nichts aus dem Vermögen des Chores. Der Chor darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Chores fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Änderung:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. […]
Ergänzung:
Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
Begründung: Satzungsmäßige Voraussetzungen für die Zahlung der Ehrenamtspauschale
§ 10 Der Vorstand
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Generalversammlung, die im 1. Quartal stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und einem Stellvertreter,
dem Kassenwart und einem Stellvertreter,
dem Notenwart und einem Stellvertreter
sowie 6 Beisitzern (4 Aktiv, 2 Passiv) Mitgliedern.
Hinzu tritt der Chorleiter und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, je mit Einzelvertretungsmacht.
Änderung/ Ergänzung/ Streichung:
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Generalversammlung, die im 1. Quartal stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt in einem rollierenden System, es werden jährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und einem Stellvertreter,
dem Kassenwart und einem Stellvertreter,
dem Notenwart und einem Stellvertreter
sowie 6 bis 8 Beisitzern (4-6 aktive, 2 passive) Mitgliedern.
Hinzu tritt der Chorleiter oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine) Stellvertreter vertreten den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, je mit Einzelvertretungsmacht.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Begründung: Anpassung an neue Vorstandsstruktur
§ 13 Wahlen
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
1.) Die Mitglieder des Vorstandes werden geheim gewählt. Mit Zustimmung der Versammlung kann bei einem Wahlvorschlag per Akklamation gewählt werden.
2.) Der 1. Vorsitzende sowie sein Stellvertreter müssen in jedem Fall geheim gewählt werden.
Streichung:
2.) Der 1. Vorsitzende sowie sein Stellvertreter müssen in jedem Fall geheim gewählt werden.
Begründung: Grundsätzliche geheime Wahl des Vorstandes ist nicht notwendig, es kann ja im Bedarfsfall mit Berufung auf Satz 1 dennoch geheim gewählt werden.
§ 19 Auflösung des Chors
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
[…] Bei einer Auflösung des Vereines sich ergebende Vermögenswerte, sind der Gemeinde zur Verwahrung zu übergeben. Diese Werte, ob Bar- oder Sachwerte sind bei einer neuerlichen Gründung eines Gesangvereins, demselben zur weiteren Benützung freizustellen. Der neugegründete Verein muss im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein.
Änderung:
[…] Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Rot a. d. Rot übergeben mit der Be¬stimmung, es zu verwalten bis ein anderer Verein mit den gleichen gemeinnützigen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung Rot a. d. Rot das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamts gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Begründung: Aus dem Satzungsändererungsvorschlag von 1984, im Falle der Auflösung bereitere Verwendungsmöglichkeit des Vereinsvermögens.
§20 Satzungsänderung
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Ergänzung:
[…] Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben.
Begründung: Einfachere Satzungsänderungen bei gesetzlicher Anforderung ohne zusätzliche Hauptversammlung
§21 Inkrafttreten der Satzung
Bisher laut Satzung vom 13.12.1980:
Diese Satzung hat die Generalversammlung vom 12.01.1980 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.
Änderung:
Durch die vorstehende, in der Generalversammlung vom 15.03.2024 beschlossene Satzung erlischt die in der Generalversammlung vom 12.01.1980 errichtete Satzung. Sie ist sofort in Kraft getreten.

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